(WKr) Die Begriffe Einkünfte, Gewinn, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen werden häufig mit-einander verwechselt. Deswegen möchten wir eine kurze Orientierung zur Definition dieser Begriffe zur Verfügung stellen
Einkünfte
Als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit bezeichnet man den Gewinn (Gewinneinkünfte).
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG, erfolgt die Ermittlung der Einnahmen abzüglich der Werbungskosten. Diese nennt man Überschusseinkünfte.
Gewinn
Wie berechnet sich der Gewinn eines Unternehmens?
Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben = Gewinn
Betriebseinnahmen:
• Honorare (umsatzsteuerfrei)
• Honorare (umsatzsteuerpflichtig)
• Lieferungen und sonstige Leistungen
• Provisionseinnahmen
• Nutzung betrieblicher Gegenstände für private Zwecke (z. B. private Pkw und Telefon Nutzung)
• Verkauf Anlagevermögen (zB. Pkw)
Betriebsausgaben:
• Personalkosten
• Fremdleistungen
• Miete Büro mit Umlagen
• Arbeitszimmer
• Seminarräume
• Betriebliche Versicherungen
• Mitgliedbeiträge
• Kfz-Kosten (tatsächliche oder km-Geld)
• Marketingkosten
• Werbekosten (Streuartikel bis 10,00 EUR)
• Geschenke bis 35,00 EUR
• Bewirtungskosten
• Reisekosten (Hotelkosten, Flugtickets, Fahrausweise, km-Geld)
• Verpflegungsmehraufwendungen (Reisekostenpauschalen)
• Provisionsaufwendungen
• Reparaturaufwendungen
• Abschreibung auf Anlagevermögen (Pkw, Büroeinrichtung, PC)
• Leasing
• Porto, Telefon
• Bürobedarf
• Zeitschriften, Bücher
• Fortbildungskosten
• Rechts- und Beratungskosten
• Buchführungskosten, Abschluss- und Prüfungskosten
• Nebenkosten des Geldverkehrs
Zu versteuerndes Einkommen
Die Summe aus allen Einkünften, ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.
Die sieben Einkunftsarten sind:
1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
4) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5) Einkünfte aus Kapitalvermögen
6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7) Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
= Summe der Einkünfte
Abzugsfähig davon sind, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind:
./. Altersentlastungsbetrag
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
./. Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
Hiervon sind beschränkt bzw. unbeschränkt abzugsfähig, je nach Vorraussetzungen:
./. Verlustabzug § 10 d EStG
./. Sonderausgaben (beschränkt abzugsfähig)
Rentenversicherung
Krankenversicherung
andere Versicherungen
./. Sonderausgaben (unbeschränkt abzugsfähig)
Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld, Ausbildungskosten usw.
./. Außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
./. Freibeträge für Kinder
./. Härteausgleich
= zu versteuernde Einkommen
Aus dem zu versteuernden Einkommen wird die festzusetzende Einkommensteuer ermittelt.
tarifliche Einkommensteuer
./. Festsetzung Gewerbesteuervergünstigung
./. haushaltsnahe Beschäftigungen (Haushaltshilfen)
./. haushaltsnahe Dienstleistungen (Handwerkerrechnungen)
= festzusetzende Einkommensteuer
Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 13. August 2012
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