20140121-Reisekosten-2014

(WKr) Um Reisekosten geltend machen zu können, ist es erforderlich, dass es sich um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit handelt. Ein Zeitrahmen von bis zu 48 Monate kann als vorübergehend angesehen werden, wenn dies auf einen Zeitraum begrenzt wurde. § 9 Abs. 4 EStG.

Für eine Reise die privat und beruflich veranlasst ist, besteht keine Aufteilungsverbot mehr. Die Kosten für den beruflich veranlassten Teil der Reisekosten sind steuerlich abzugsfähig.

Im Rahmen der Reisekostenabrechnung können folgende Kosten geltend gemacht werden:

Fahrtkosten
Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (Nachweise erforderlich)
Fahrtkosten bei Nutzung eines eigenen Fahrzeuges in tatsächlicher Höhe oder mit der Pauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer

Verpflegungsmehraufwendungen
Bei Auswärtstätigkeiten im Inland sind die Verpflegungsmehraufwendungen nur mit Pauschbeträgen an-zusetzen und zwar für jeden Kalendertag der Abwesenheit von der Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte. Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit können die Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate geltend gemacht werden.

Für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland können folgende Pauschalen angesetzt werden:
Abwesenheit bis 8 Stunden 0 EUR
Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 12 EUR
Abwesenheit von 24 Stunden 24 EUR
Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland wird der Verpflegungsmehraufwand durch Auslandstagegelder berücksichtigt. Diese werden in unterschiedlicher Höhe für jedes einzelne Land vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht.

Download Verpflegungsmehraufwendungen

Übernachtungskosten
Die Übernachtungskosten können bei einer Auswärtstätigkeit als Reisekosten geltend gemacht werden. Diese Kosten sind durch Rechnungen (Hotel, Pension usw.) nachzuweisen. Diese Kosten unterliegen ab 1. Januar 2010 nur noch mit 7% der Umsatzsteuer. Sämtliche Nebenleistungen wie Verpflegung, insbesondere Frühstück, Telefon und Internet unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Es ist darauf zu achten, dass in den Rechnungen sowohl die reinen Übernachtungskosten als auch sämtliche Nebenleistungen gesondert ausgewiesen sein müssen.

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Frühstück, so ist die Pauschale für die Verpflegungsmehraufwendungen um 4,80 EUR zu kürzen. Wird vom Arbeitgeber ein Mittag- oder Abendessen bezahlt, so sind die Verpflegungsmehraufwendungen um je 9,60 EUR zu kürzen. Sollten die Kürzungen höher sein, als die möglichen Verpflegungsmehraufwendungen, so muss dafür nichts versteuert werden.

Reisenebenkosten
Hierbei kann es sich um Telefongespräche, Straßenbenutzungsgebühren oder Parkgebühren handeln. Diese Kosten sind durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 13. August 2012
Aktuelle Steuerinformationen unter https://www.kreh.de
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